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AGer-Z 2021 Nr. 19

ZPO 68; Rechtsgenügende Bevollmächtigung an der Hauptverhandlung

Zh Arbeitsgericht · 2021-12-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Vertretung der Beklagten

E. 1.1 Die Parteien wurden am 18. Mai 2021 zur Hauptverhandlung auf den 14. September 2021 vorgeladen mit dem Hinweis, dass juristische Personen eine einzelzeichnungsberechtigte oder bevollmächtigte Person

zu entsenden hätten, die über die Streitsache orientiert und zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sei. Erscheine weder eine Partei persönlich noch eine von ihr bestellte Vertretung zur Verhandlung, könne das Gericht die bisher eingereichten Eingaben berücksichtigen und seinem Entscheid die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Die Vorladung konnte beiden Parteien erfolgreich zugestellt werden.

E. 1.2 An der Hauptverhandlung vom 14. September 2021 erschien für die Beklagte deren Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied A._, der gemäss Handelsregister mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Beklagte zeichnungsberechtigt ist. Die Beklagte entsandte ihn ohne eine einzelzeichnungsberechtigende Vollmacht. Das Gericht setzte eine Nachfrist bis zur Stellungnahme zur Klage an, um seine Bevollmächtigung auszuweisen. Innert dieser Nachfrist reichte A._ eine E-Mail von B._, Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten mit Kollektivunterschrift zu zweien, ein, wonach sie A._ bevollmächtige, die Beklagte an der besagten Hauptverhandlung zu vertreten. Nachdem der Kläger zu Protokoll gab, dass die Vollmacht nicht unterzeichnet sei, erstattete A._ die Stellungnahme zur Klage unter dem Vorbehalt, dass er rechtsgenügend bevollmächtigt sei. Im Rahmen seines Vortrags reichte A._ sodann per E-Mail eine unterzeichnete Vollmacht von Dr. C._, Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten mit Kollektivunterschrift zu zweien, ein (act. 12). Der Kläger wandte dazu ein, dass A._ weder zu Beginn der Hauptverhandlung noch zu Beginn seines Vortrages rechtsgenügend bevollmächtigt gewesen und die Vollmacht auch nicht entsprechend einer in Art. 130 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Form eingereicht worden sei. Die Beklagte sei daher säumig und die Vorbringen des Klägers seien unbestritten geblieben.

E. 1.3 Jede Person, die ermächtigt ist, eine juristische Person vor Gericht zu vertreten, muss ihre Funktion und ihre Vertretungsbefugnis nachweisen, indem sie entweder einen Handelsregisterauszug oder die Prozessvollmacht für das hängige Verfahren einreicht (siehe Art. 68 Abs. 3 ZPO; BGE 141 III 80, E. 1.3 = Praxis 104 [2015] Nr. 103). Dies ist entsprechend Art. 60 ZPO durch das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, zumal es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (BSK ZPO-tenchio, 3. Aufl., Art. 68 N 14). Fehlt die Vollmacht, so hat das Gericht eine Nachfrist zur Verbesserung zu setzen. Für schriftliche Eingaben sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO explizit vor, dass Mängel wie eine fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen

Nachfrist zu beheben sind. Diese Vorschrift ist Ausprägung des Verbots des überspitzten Formalismus, womit verhindert werden soll, dass auf formell mangelbehaftete, jedoch korrigierbare Eingaben aus formellen Gründen nicht eingetreten wird (BSK ZPO-GSchWend, 3. Aufl., Art. 132 N 1; BGE 120 V 413). Geschützt werden soll mit dieser Bestimmung der Rechtssuchende, dem bei der Einreichung seiner Eingabe ein verbesserungsfähiger Fehler unterlaufen ist. Die Ansetzung einer Nachfrist setzt voraus, dass der Mangel bzw. Fehler verbesserlich ist, was nicht der Fall ist, wenn es sich um eine freiwillige – d.h. nicht versehentliche – Unterlassung handelt (BGer 5A_822/2014 Urteil vom 4. Mai 2015 E. 2.3). Gleiches muss für mündlich vorgenommene Prozesshandlungen gelten (KUKO ZPO-domeJ, 3. Aufl., Art. 68 N 4).

E. 1.4 Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben an das Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Als Eingaben im Sinne von Art. 130 Abs. 1 ZPO gelten die schriftlichen Prozesshandlungen der Parteien, d.h. die schriftlich zu erstattenden Äusserungen wie z.B. schriftliche Klageschriften, Klageantworten, Replik und Duplik sowie Fristerstreckungsgesuche (BSK ZPO-GSchWend, 3. Aufl., Art. 130 N 3; BK ZPO-frei, Art. 130 N 3, KUKO ZPO-Weber, 3. Aufl., Art. 130 N 2).

E. 1.5 Der Kläger macht geltend, A._ sei weder zu Beginn der Hauptverhandlung noch im Zeitpunkt der Erstattung der mündlichen Stellungnahme zur Klage bevollmächtigt gewesen. Zunächst ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Unterlassung der Beklagten bzw. von A._ freiwillig erfolgt wäre. Der Mangel war somit verbesserlich und der Beklagten wurde im Sinne der vorstehenden Erwägungen eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt. Im Rahmen der Hauptverhandlung vermochte A._ sodann seine Vertretungsbefugnis durch eine unterzeichnete Vollmacht eines ebenfalls kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrates auszuweisen (act. 12). Es ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 132 Abs. 1 ZPO unerheblich, ob A._ zum Zeitpunkt der Erstattung der Stellungnahme zur Klage bevollmächtigt war und lediglich vergass, sich über seine Vollmacht auszuweisen, oder ob er zu diesem Zeitpunkt nicht bevollmächtigt war, sein Handeln aber nachträglich von der vertretenen Beklagten genehmigt wurde (vgl. Art. 38 Abs. 1 OR).

Im letzteren Fall bezieht sich die Genehmigung zurück auf den Zeitpunkt, in dem der Vertreter gehandelt hat (vgl. BGer 5A_822/2014 Urteil vom 4. Mai 2015 E. 2.3). Folglich hat die Beklagte A._ rechtsgültig bevollmächtigt.

E. 1.6 Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind die Formerfordernisse von Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht einschlägig, wenn es um die Einreichung einer Vollmachtsurkunde geht. Eine schriftliche Vollmacht dient lediglich der Überprüfung einer rechtskonformen Vertretung und stellt keine Eingabe im Sinne von Art. 130 Abs. 1 ZPO dar. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Original der eingereichten Vollmacht einzufordern gewesen wäre, wie es der Kläger geltend macht. Es bestehen keinerlei Zweifel an der Echtheit der vorliegenden Kopie, zumal selbst der Kläger keine entsprechenden Bedenken zur Vollmacht gemäss act. 12 äusserte. In diesem Falle hat eine Kopie zu genügen, was auch der üblichen Gerichtspraxis entspricht (vgl. BSK ZPO-tenchio, 3. Aufl., Art. 68 N 14).

E. 1.7 Somit war die Beklagte an der Hauptverhandlung vom 14. September 2021 rechtsgültig durch A._ vertreten.» (AH210070 Verfügung und Urteil vom 6. Dezember 2021; Berufung am Obergericht anhängig)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2021 Nr. 19 ZPO 68; Rechtsgenügende Bevollmächtigung an der Hauptverhandlung

19. ZPO 68; Rechtsgenügende Bevollmächtigung an der Hauptverhandlung Der nachfolgende Entscheidauszug behandelt die Frage, ob die Beklagte an der Hauptverhandlung vom 14. September 2021 rechtsgültig vertreten oder säumig war. Aus den Erwägungen: «II. Prozessuales

1. Vertretung der Beklagten 1.1 Die Parteien wurden am 18. Mai 2021 zur Hauptverhandlung auf den 14. September 2021 vorgeladen mit dem Hinweis, dass juristische Personen eine einzelzeichnungsberechtigte oder bevollmächtigte Person

zu entsenden hätten, die über die Streitsache orientiert und zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sei. Erscheine weder eine Partei persönlich noch eine von ihr bestellte Vertretung zur Verhandlung, könne das Gericht die bisher eingereichten Eingaben berücksichtigen und seinem Entscheid die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Die Vorladung konnte beiden Parteien erfolgreich zugestellt werden. 1.2 An der Hauptverhandlung vom 14. September 2021 erschien für die Beklagte deren Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied A._, der gemäss Handelsregister mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Beklagte zeichnungsberechtigt ist. Die Beklagte entsandte ihn ohne eine einzelzeichnungsberechtigende Vollmacht. Das Gericht setzte eine Nachfrist bis zur Stellungnahme zur Klage an, um seine Bevollmächtigung auszuweisen. Innert dieser Nachfrist reichte A._ eine E-Mail von B._, Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten mit Kollektivunterschrift zu zweien, ein, wonach sie A._ bevollmächtige, die Beklagte an der besagten Hauptverhandlung zu vertreten. Nachdem der Kläger zu Protokoll gab, dass die Vollmacht nicht unterzeichnet sei, erstattete A._ die Stellungnahme zur Klage unter dem Vorbehalt, dass er rechtsgenügend bevollmächtigt sei. Im Rahmen seines Vortrags reichte A._ sodann per E-Mail eine unterzeichnete Vollmacht von Dr. C._, Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten mit Kollektivunterschrift zu zweien, ein (act. 12). Der Kläger wandte dazu ein, dass A._ weder zu Beginn der Hauptverhandlung noch zu Beginn seines Vortrages rechtsgenügend bevollmächtigt gewesen und die Vollmacht auch nicht entsprechend einer in Art. 130 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Form eingereicht worden sei. Die Beklagte sei daher säumig und die Vorbringen des Klägers seien unbestritten geblieben. 1.3 Jede Person, die ermächtigt ist, eine juristische Person vor Gericht zu vertreten, muss ihre Funktion und ihre Vertretungsbefugnis nachweisen, indem sie entweder einen Handelsregisterauszug oder die Prozessvollmacht für das hängige Verfahren einreicht (siehe Art. 68 Abs. 3 ZPO; BGE 141 III 80, E. 1.3 = Praxis 104 [2015] Nr. 103). Dies ist entsprechend Art. 60 ZPO durch das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, zumal es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (BSK ZPO-tenchio, 3. Aufl., Art. 68 N 14). Fehlt die Vollmacht, so hat das Gericht eine Nachfrist zur Verbesserung zu setzen. Für schriftliche Eingaben sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO explizit vor, dass Mängel wie eine fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen

Nachfrist zu beheben sind. Diese Vorschrift ist Ausprägung des Verbots des überspitzten Formalismus, womit verhindert werden soll, dass auf formell mangelbehaftete, jedoch korrigierbare Eingaben aus formellen Gründen nicht eingetreten wird (BSK ZPO-GSchWend, 3. Aufl., Art. 132 N 1; BGE 120 V 413). Geschützt werden soll mit dieser Bestimmung der Rechtssuchende, dem bei der Einreichung seiner Eingabe ein verbesserungsfähiger Fehler unterlaufen ist. Die Ansetzung einer Nachfrist setzt voraus, dass der Mangel bzw. Fehler verbesserlich ist, was nicht der Fall ist, wenn es sich um eine freiwillige – d.h. nicht versehentliche – Unterlassung handelt (BGer 5A_822/2014 Urteil vom 4. Mai 2015 E. 2.3). Gleiches muss für mündlich vorgenommene Prozesshandlungen gelten (KUKO ZPO-domeJ, 3. Aufl., Art. 68 N 4). 1.4 Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben an das Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Als Eingaben im Sinne von Art. 130 Abs. 1 ZPO gelten die schriftlichen Prozesshandlungen der Parteien, d.h. die schriftlich zu erstattenden Äusserungen wie z.B. schriftliche Klageschriften, Klageantworten, Replik und Duplik sowie Fristerstreckungsgesuche (BSK ZPO-GSchWend, 3. Aufl., Art. 130 N 3; BK ZPO-frei, Art. 130 N 3, KUKO ZPO-Weber, 3. Aufl., Art. 130 N 2). 1.5 Der Kläger macht geltend, A._ sei weder zu Beginn der Hauptverhandlung noch im Zeitpunkt der Erstattung der mündlichen Stellungnahme zur Klage bevollmächtigt gewesen. Zunächst ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Unterlassung der Beklagten bzw. von A._ freiwillig erfolgt wäre. Der Mangel war somit verbesserlich und der Beklagten wurde im Sinne der vorstehenden Erwägungen eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt. Im Rahmen der Hauptverhandlung vermochte A._ sodann seine Vertretungsbefugnis durch eine unterzeichnete Vollmacht eines ebenfalls kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrates auszuweisen (act. 12). Es ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 132 Abs. 1 ZPO unerheblich, ob A._ zum Zeitpunkt der Erstattung der Stellungnahme zur Klage bevollmächtigt war und lediglich vergass, sich über seine Vollmacht auszuweisen, oder ob er zu diesem Zeitpunkt nicht bevollmächtigt war, sein Handeln aber nachträglich von der vertretenen Beklagten genehmigt wurde (vgl. Art. 38 Abs. 1 OR).

Im letzteren Fall bezieht sich die Genehmigung zurück auf den Zeitpunkt, in dem der Vertreter gehandelt hat (vgl. BGer 5A_822/2014 Urteil vom 4. Mai 2015 E. 2.3). Folglich hat die Beklagte A._ rechtsgültig bevollmächtigt. 1.6 Entgegen dem Vorbringen des Klägers sind die Formerfordernisse von Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht einschlägig, wenn es um die Einreichung einer Vollmachtsurkunde geht. Eine schriftliche Vollmacht dient lediglich der Überprüfung einer rechtskonformen Vertretung und stellt keine Eingabe im Sinne von Art. 130 Abs. 1 ZPO dar. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Original der eingereichten Vollmacht einzufordern gewesen wäre, wie es der Kläger geltend macht. Es bestehen keinerlei Zweifel an der Echtheit der vorliegenden Kopie, zumal selbst der Kläger keine entsprechenden Bedenken zur Vollmacht gemäss act. 12 äusserte. In diesem Falle hat eine Kopie zu genügen, was auch der üblichen Gerichtspraxis entspricht (vgl. BSK ZPO-tenchio, 3. Aufl., Art. 68 N 14). 1.7 Somit war die Beklagte an der Hauptverhandlung vom 14. September 2021 rechtsgültig durch A._ vertreten.» (AH210070 Verfügung und Urteil vom 6. Dezember 2021; Berufung am Obergericht anhängig)